Aarau

Brandschutz für Kragplattenanschlüsse in mehrstöckigen Bauten

Von Prof. Dr. Mario Fontana

Generell kann gesagt werden, dass die Verwendung brennbarer Baustoffe liberalisiert worden ist. Sie dürfen allerdings nicht zur allgemeinen Gefahrenerhöhung beitragen. Der Feuerwiderstand von Bauteilen und die Brennbarkeit von Baustoffen wurden konsequent entkoppelt. Angaben zu Tragwerks- beziehungsweise Brandabschnitten werden nun aufgrund der Feuerwiderstandsdauer gemacht, das Kriterium brennbar oder nicht brennbar ist nicht mehr gültig. Daher gibt es die Kombinationen von Brandschutzklassen für die Brennbarkeit wie z.B. R60 (nbb) nicht mehr; an ihrer Stelle spricht man heute von drei bzw. vier Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF3 (RF4 in Bauwerken in der Regel nicht erlaubt).

Kragplattenanschlüsse sind Teil des Tragwerks; wegen ihrer statischen Funktion hat die VKF sie als Bauteile kategorisiert, die ihre Brandschutzwirkung als Gesamtkonstruktion (z. B. Anschluss Balkon an Decke) erfüllen müssen.

Die Gebäudehöhe ist massgebend

Die Brandschutzanforderungen an Bauteile richten sich nach der Gebäudehöhe und -nutzung (mit Einschränkungen bei Beherbergungsbetrieben wie z.B. Heimen und Spitälern), die in drei Kategorien unterteilt sind: Gebäude geringer Höhe bis 11 m; Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m sowie Hochhäuser bis 100 m. Für noch höhere Bauten sind objektbezogene Brandschutzkonzepte erforderlich. Diese Höhendifferenzierung ist entscheidend bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Kragplattenanschlüssen: Während bei Hochhäusern ab 30 m Höhe in der Regel nur Produkte der Brandverhaltensgruppe RF1 eingesetzt werden dürfen, sind bei allen anderen Gebäuden auch Bauteile mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppen RF2 und RF3 zulässig.

Da in der Schweiz Gebäude mit geringer und mittlerer Höhe mit Abstand den Hauptanteil bilden, sind brennbare Baustoffe demnach weitgehend problemlos verwendbar.

Letztlich gilt für Gebäude mit geringer und mittlerer Höhe seit 2015 die Feuerwiderstandsdauer als alleiniges Kriterium für den Brandschutz bei Kragplattenanschlüssen, ausser in Heimen, Spitälern und weiteren Beherbergungsbetrieben sowie bei Fluchtwegen. Produkte mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF3, in welche viele kunststoffhaltige Baustoffe fallen, sind bis zu einer Gebäudehöhe von 30 Metern zulässig.